Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14a BAföG
§ 14a BAföG, Zusatzleistungen in Härtefällen
1 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden
- 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
- 2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
- 1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
- 2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
- 3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
- 4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
- 5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
1 Vgl. Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG (HärteV).
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