Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 BBG
§ 35 BBG, Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
1 Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
- 1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Absatz 1,
- 2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
- 3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
- 4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
- 5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
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