Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 112 BBG
§ 112 BBG, Entfernung von Unterlagen
(1) 1 Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 BDG nicht anzuwenden ist, sind,
- 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, oder
- 2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag nach 2 Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
(2) 1 Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach 2 Jahren zu entfernen und zu vernichten. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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