Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 12 BBiG
§ 12 BBiG, Nichtige Vereinbarungen
(1) 1 Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. 2 Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten 6 Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
- 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
- 2. Vertragsstrafen,
- 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
- 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service