Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 BBiG
§ 13 BBiG, Verhalten während der Berufsausbildung
1 Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
- 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
- 7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- 8. den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen
Nummer 7 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
Nummer 8 angefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
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