Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 96 BBiG
§ 96 BBiG, Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
(1) 1 Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. 2 Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz.
(2) 1 Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Absatz 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt. 2 Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt. 3 Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Absatz 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.
Satz 2 eingefügt durch G vom 16. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) (1. 3. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
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