Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 63 BetrVG
§ 63 BetrVG, Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) 1 Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. 2 Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Absatz 2 bis 5, § 16 Absatz 1 Satz 4 bis 6, § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
(4) 1 In Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. 2 Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf 4 Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf 3 Wochen verkürzt.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Absatz 5 entsprechend.
Absatz 5 geändert durch G vom 14. 6. 2021 (BGBl. I S. 1762).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service