Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Artikel 29a EGHGB
Artikel 29a EGHGB
§ 90a Absatz 2 und 3 HGB in der ab dem 1. 7. 1998 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem 1. 7. 1998 begründeten Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Aktionen
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Hotline 0800 226 5354
24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.