Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 234 HGB
§ 234 HGB
(1) Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der §§ 132 und 133 entsprechende Anwendung.
Absatz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
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Hotline 0800 226 5354
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