Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 519 HGB
§ 519 HGB, Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
1 Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. 2 Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. 3 Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das
- 1. auf den Inhaber lautet,
- 2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
- 3. auf den Namen des Besitzers lautet.
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