Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 357 InsO
§ 357 InsO, Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter
(1) 1 Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. 2 Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.
(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.
(3) 1 Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. 2 Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. 3 § 218 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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