Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 KSVG
§ 11 KSVG, [Allgemeine Auskunfts- und Meldepflichten]
§ 11 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(1) 1 Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Künstlersozialkasse zu melden. 2 § 16 SGB I gilt entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
(2) 1 Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat, hat der Künstlersozialkasse auf Verlangen die Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen. 2 Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Angaben, die zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Künstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.
Satz 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
(3) Die Vordrucke der Künstlersozialkasse sind zu verwenden.
(4) 1 Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der Künstlersozialkasse die ihm von einem Träger der Rentenversicherung oder der Datenstelle der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer einzutragen. 2 Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der Datenstelle der Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse zu vergeben.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242) und G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
Zu § 11 siehe RS 1996/01 Ziff. 9.
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