Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105 OWiG
§ 105 OWiG, Kostenentscheidung
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Absatz 1 und 2, § 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d, 465, 466, 467a Absatz 1 und 2, § 469 Absatz 1 und 2, sowie die §§ 470, 472b und 473 Absatz 7 StPO sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 JGG.
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Absatz 2, § 467a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472b StPO die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.
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