Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 108a OWiG
§ 108a OWiG
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467a Absatz 1 und 2 StPO.
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Absatz 2 sowie die §§ 52 und 62 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) 1 Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464b Satz 1 StPO) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. 2 Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service