Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 127 OWiG
§ 127 OWiG, Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
- 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von
- a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 StGB), amtlichen Wertzeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 StGB, Schecks, Wechseln oder Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 StGB oder
- b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
Buchstabe a neugefasst durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).
- 2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
- 3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- 4. Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen,
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 StGB, Schecks, Wechsel und Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 StGB aus einem fremden Währungsgebiet.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).
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