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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 70 SGB I
§ 70 SGB I, Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
Artikel 229 § 6 Absatz 1 und 2 EGBGB gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Absatz 2 und 3 in der seit dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung.
§ 70 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2167).
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