Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50a SGB II
§ 50a SGB II, Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
1 Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 SGB III von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der
- 1. Ausbildungsvermittlung,
- 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
- 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
§ 50a eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
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