Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SGB III
§ 2 SGB III, Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit
§ 2 neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443). Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
- 1. Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
- 2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) 1 Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. 2 Sie sollen dabei insbesondere
- 1. im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
- 2. vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
- 3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Absatz 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676), G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(3) 1 Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. 2 Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
- 1. zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
- 2. geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
- 3. die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 4. geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
- 5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(4) 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. 2 Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
- 1. ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
- 2. eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
- 3. eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
- 4. an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607).
Absatz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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