Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB III
§ 21 SGB III, Träger
Träger sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
§ 21 geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443) und G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
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