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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 SGB III
§ 52 SGB III, Förderungsberechtigte junge Menschen
§ 52 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Überschrift geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen,
- 1. bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist,
- 2. die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und
- 3. deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen.
Absatz 1 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
(2) 1 Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. 2 Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen,
- 1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
- 2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1029).
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