Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 111a SGB III
§ 111a SGB III, Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
§ 111a eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710), neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
(1) 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- 1. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat,
- 2. der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind und
- 3. der Arbeitgeber mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt.
(2) 1 Bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes endet, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 81 gefördert werden, wenn
- 1. die Maßnahme spätestens 3 Monate oder bei länger als ein Jahr dauernden Maßnahmen spätestens 6 Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt und
- 2. der Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes mindestens 50 % der Lehrgangskosten trägt.
(3) 1 In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten verringert sich der von dem Arbeitgeber während des Bezugs des Transferkurzarbeitergeldes zu tragende Mindestanteil an den Lehrgangskosten abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf 25 %. 2 Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend von Satz 1, von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen.
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