Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 119 SGB III
§ 119 SGB III, Übergangsgeld
§ 119 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
- 1. die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und
- 2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234) und G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).
Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Satz 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service