Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 348 SGB III
§ 348 SGB III, Beitragszahlung für Beschäftigte
(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des SGB IV über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Zu § 348 siehe RS 1997/01 Ziff. A.II.
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