Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 439 SGB III
§ 439 SGB III, Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze
Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Absatz 2 in der bis zum 31. 12. 2007 geltenden Fassung am 31. 12. 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. 1. 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate, das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.
Bisheriger § 434r angefügt als § 439 und Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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