Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27b SGB XII
§ 27b SGB XII, Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
§ 27b eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453), neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(1) 1 Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
- 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt,
- 2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.
- 1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels,
- 3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b.
(2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(3) 1 Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. 2 Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
- 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
- 2. haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest.
(4) 1 Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. 2 Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.
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