Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 SVG
§ 55 SVG, Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
(1) 1 Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen
- 1. ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
- 2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
- 3. eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
(2) 1 Als Höchstgrenze gelten
- 1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
- 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
- 3. für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 %, in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 36 BeamtVG 75 % und in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verb. mit § 37 BeamtVG oder den Fällen des § 42a dieses Gesetzes 80 %, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
Nummer 3 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458), G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147) und G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
Sätze 3 und 5 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 % des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
Absatz 3 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(4) 1 Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. 2 Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um 1/12 der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. 3 Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 % des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.
Satz 2 eingefügt durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(4a) 1 Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug aufgrund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. 2 § 55c ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.
Absatz 4a eingefügt durch G vom28. 6. 2021 (BGBl. I S. 2250).
(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
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