Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 92 SVG
§ 92 SVG, Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Das BMVg erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des 4. Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem BMI und dem BMF zu den §§ 3 bis 7 sowie zum 3. Teil auch im Einvernehmen mit dem BMAS.
Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(2) Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMVg allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des 4. Teils dieses Gesetzes erlassen.
(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
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