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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 UStG
§ 27 UStG, Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) 1 Änderungen dieses Gesetzes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. 2 Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Absatz 4 Satz 2 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist. 3 Die Berechnung dieser Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.
(1a) 1 § 4 Nummer 14 ist auf Antrag auf vor dem 1. 1. 2000 erbrachte Umsätze aus der Tätigkeit als Sprachheilpädagoge entsprechend anzuwenden, soweit der Sprachheilpädagoge gemäß § 124 Absatz 2 SGB V von den zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen umfassend oder für bestimmte Teilgebiete der Sprachtherapie zur Abgabe von sprachtherapeutischen Heilmitteln zugelassen ist und die Voraussetzungen des § 4 Nummer 14 spätestens zum 1. 1. 2000 erfüllt. 2 Bestandskräftige Steuerfestsetzungen können insoweit aufgehoben oder geändert werden.
(2) § 9 Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude
- 1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. 4. 1985 fertiggestellt worden ist,
- 2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. 1. 1986 fertiggestellt worden ist,
- 3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. 1. 1998 fertiggestellt worden ist,
(3) § 14 Absatz 1a in der bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung ist auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2002 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze bis zum 31. 12. 2003 ausgeführt wurden.
(4) 1 Die §§ 13b, 14 Absatz 1, § 14a Absatz 4 und 5 Satz 3 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 4b, § 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 4a Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 8, § 25a Absatz 5 Satz 3 in der jeweils bis zum 31. 12. 2003 geltenden Fassung sind auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2002 ausgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31. 12. 2001 gezahlt worden ist. 2 Soweit auf das Entgelt oder Teile des Entgelts für nach dem 31. 12. 2001 ausgeführte Umsätze vor dem 1. 1. 2002 das Abzugsverfahren nach § 18 Absatz 8 in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung angewandt worden ist, mindert sich die vom Leistungsempfänger nach § 13b geschuldete Steuer um die bisher im Abzugsverfahren vom leistenden Unternehmer geschuldete Steuer.
(5) 1 § 3 Absatz 9a Satz 2, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 3 Nummer 2 und § 15a Absatz 4 Satz 2 in der jeweils bis 31. 12. 2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31. 3. 1999 und vor dem 1. 1. 2004 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b vorgenommen worden ist. 2 Dies gilt nicht für nach dem 1. 1. 2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.
(6) Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31. 12. 2004 in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.
(7) § 13c ist anzuwenden auf Forderungen, die nach dem 7. 11. 2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.
(8) § 15a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3794) ist auch für Zeiträume vor dem 1. 1. 2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs aufgrund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt.
(9) § 18 Absatz 1 Satz 1 ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2004 enden.
(10) § 4 Nummer 21a in der bis 31. 12. 2003 geltenden Fassung ist auf Antrag auf vor dem 1. 1. 2005 erbrachte Umsätze der staatlichen Hochschulen aus Forschungstätigkeit anzuwenden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem 3. 9. 2003 abgeschlossen worden ist.
(11) § 15a in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3310) ist auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 nach dem 31. 12. 2004 ausgeführt werden.
(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 nach dem 31. 12. 2006 ausgeführt werden, ist § 15a Absatz 3 und 4 in der am 1. 1. 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(13) § 18a Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. 12. 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2006 enden.
(14) § 18 Absatz 9 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 18g sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2009 gestellt werden.
(15) § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 Nummer 2 in der jeweils ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2008 ausgeführt werden.
(16) 1 § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die aufgrund eines vor dem 1. 1. 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. 1. 2011 begonnen worden ist. 2 Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2010 enden.
(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. 7. 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2011 ausgeführt werden.
(19) 1 Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. 2. 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. 2 § 176 AO steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. 3 Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. 4 Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn
- 1. der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,
- 2. die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
- 3. dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und
- 4. der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
(20) § 18h Absatz 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2014 enden.
(21) § 18 Absatz 2 in der am 1. 1. 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2014 enden.
(22) 1 § 2 Absatz 3 in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. 12. 2015 und vor dem 1. 1. 2017 ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. 2 § 2b in der am 1. 1. 2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2016 ausgeführt werden. 3 Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. 12. 2016 und vor dem 1. 1. 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. 4 Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. 5 Die Erklärung ist bis zum 31. 12. 2016 abzugeben. 6 Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. 7 § 18 Absatz 4f und 4g ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nicht der Erklärung nach Satz 3 unterliegen.
Satz 7 angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(22a) 1 Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. 12. 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. 12. 2016 und vor dem 1. 1. 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. 1. 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. 12. 2020 und vor dem 1. 1. 2025 ausgeführt werden. 2 Die Erklärung nach Satz 1 kann auch für Zeiträume nach dem 31. 12. 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. 3 Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.
Absatz 22a eingefügt durch G vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1385). Satz 1 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(23) § 3 Absatz 13 bis 15 sowie § 10 Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2018 ausgestellt werden.
(24) 1 § 3a Absatz 5 Satz 3 bis 5 und § 14 Absatz 7 Satz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2018 ausgeführt werden. 2 § 18 Absatz 4c Satz 1 und Absatz 4d in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2018 enden.
(25) 1 Das BMF teilt den Beginn, ab dem Daten nach § 22f Absatz 5 auf Anforderung zu übermitteln sind, durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. 2 Gleiches gilt für die Festlegung des Kalenderjahres, ab dem Daten nach § 22f Absatz 3 auf Anforderung zu übermitteln sind. 3 § 25e Absatz 1 bis Absatz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 11. 12. 2018 (BGBl. I S. 2338) ist für die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. 1. 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. 3. 2019 und für andere als die in § 22f Absatz 1 Satz 4 in der am 1. 1. 2019 geltenden Fassung genannten Unternehmer ab 1. 10. 2019 anzuwenden.
Satz 1 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
(26) § 25 Absatz 3 i. d. F. des Artikels 11 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 bewirkt werden.
(27) § 4 Nummer 15a in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung gilt bis zu den Zeitpunkten nach § 412 Absatz 1 Satz 4 SGB V sowie § 412 Absatz 5 Satz 9 in Verb. mit § 412 Absatz 1 Satz 4 SGB V fort.
Absatz 27 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(28) § 15 Absatz 4b, § 16 Absatz 2 Satz 1 und § 18 Absatz 9 i. d. F. des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) sind erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2019 enden.
(29) § 22b Absatz 2 und 2a i. d. F. des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs-, Besteuerungs- und Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2019 enden.
(30) § 25f i. d. F. des Artikels 12 des Gesetzes vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Voranmeldungs- und Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2019 enden.
(31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a i. d. F. des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512) erstmals anzuwenden ist, wird mit einem Schreiben des BMF bekanntgegeben.
Absatz 31 angefügt durch G vom 29. 6. 2020 (BGBl. I S. 1512).
(32) § 24 Absatz 1 i. d. F. des Artikels 11 des Gesetzes vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2021 bewirkt werden.
Absatz 32 angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259).
(33) 1 § 18i Absatz 3 und 6, § 18j Absatz 4 und 7, § 18k Absatz 4 und 7 i. d. F. des Artikels 13 des Gesetzes vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2021 ausgeführt werden. 2 Die in den §§ 18i, 18j und 18k enthaltenen Verweise auf die §§ 3, 3a, 3c, 16, 18i, 18j, 18k und 22 beziehen sich auf die jeweilige Fassung der Artikel 13 und 14 des vorgenannten Gesetzes.
Absatz 33 angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(34) 1 Die §§ 3 und 3a Absatz 5, die §§ 3c, 4, 5, 11, 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i, § 14a Absatz 2, § 16 Absatz 1c bis 1e, § 18 Absatz 1, 3 und 9, die §§ 21a, 22, 22f und 25e i. d. F. des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) sind erstmals auf Umsätze und Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2021 ausgeführt werden. 2 § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 16 Absatz 1a und 1b, § 18 Absatz 4c bis 4e und § 18h sind letztmalig auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1. 7. 2021 ausgeführt werden.
Absatz 34 angefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(35) 1 § 4c i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 12. 2021 (BGBl. I S. 5250) ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2020 bezogen werden. 2 § 5 Absatz 1 Nummer 8 und 9 i. d. F. des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. 12. 2021 (BGBl. I S. 5250) ist auf Einfuhren nach dem 31. 12. 2020 anzuwenden.
Absatz 35 angefügt durch G vom 21. 12. 2021 (BGBl. I S. 5250).
(36) § 18 Absatz 5a i. d. F. des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2022 enden.
Absatz 36 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(37) § 18g i. d. F. des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Übermittlung von Daten nach dem 31. 12. 2022 anzuwenden.
Absatz 37 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
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