Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 4 KJ-KSVPsych-RL
§ 4 KJ-KSVPsych-RL, Teilnahmeberechtigte Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
(1) Zur Teilnahme an der Versorgung nach dieser Richtlinie berechtigt sind folgende zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, wenn sie unter Beachtung der jeweiligen berufs- und leistungsrechtlichen Vorgaben eine kontinuierliche, vernetzte, berufsgruppen- und sektorenübergreifende Versorgung von insbesondere schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 2 gewährleisten und jeweils selbst eine oder einer der im Folgenden genannten Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind oder eine dieser Qualifikationen über eine Anstellungsgenehmigung bereithalten:
- 1. Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- 2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten und Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche,
- 3. Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit mindestens 2-jähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit mindestens 2-jähriger Erfahrung in der Behandlung von schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen (insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie) und
- 4. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit der fachlichen Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen entsprechend den in § 4 Absatz 2 und 4 der Psychotherapie-Vereinbarung i. d. F. vom 2. 2. 2017, zuletzt geändert am 4. 1. 2024 und in Kraft getreten am 1. 4. 2024, festgelegten Anforderungen und ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit der fachlichen Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen entsprechend den in § 3 Absatz 2 und 4 der Psychotherapie-Vereinbarung i. d. F. vom 2. 2. 2017, zuletzt geändert am 4. 1. 2024 und in Kraft getreten am 1. 4. 2024, festgelegten Anforderungen.
(2) 1 Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung nach Absatz 1 ist die Erklärung gegenüber der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung, dass die Anforderungen für die Versorgung nach dieser Richtlinie umgesetzt werden und dass der Veröffentlichung der Angaben gemäß Absatz 8 zugestimmt wird. 2 Eine erneute Meldung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Versorgung nach dieser Richtlinie nicht mehr gegeben sind oder die Bereitschaft zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nicht mehr besteht.
(3) 1 Für die Versorgung nach dieser Richtlinie wirken mindestens eine oder ein der in Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 genannten Ärztinnen und Ärzte und eine oder ein der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 genannten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 7 und eine nichtärztliche koordinierende Person gemäß § 6 zur Koordination gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 als patientenindividuelles zentrales Team, im Folgenden: Zentrales Team, zusammen. 2 Die Intensität des Zusammenwirkens dieses Teams bestimmt sich patientenindividuell, mindestens gemäß den Anforderungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a sowie nach § 10 Absatz 1. 3 Das Zentrale Team stellt sicher, dass eine telefonische Erreichbarkeit an mindestens 4 Tagen pro Woche von jeweils mindestens 50 Minuten besteht.
(4) Bei Bedarf kann zur Adressierung der Versorgungziele nach § 1 ein patientenindividuelles erweitertes Team mit den in Absatz 5 oder Absatz 6 Genannten, im Folgenden: Erweitertes Team, gebildet werden.
(5) Folgende Leistungserbringer des SGB V können einbezogen werden und sind damit zur Teilnahme an der Versorgung nach dieser Richtlinie berechtigt:
- 1. Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V mit einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Einrichtung und mit einer Psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 SGB V,
- 2. Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer für Ergotherapie, Physiotherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- oder Schlucktherapie mit einer Zulassung nach § 124 SGB V,
- 3. Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer für psychiatrische häusliche Krankenpflege mit einer Zulassung nach § 132a SGB V,
- 4. Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und
- 5. im Rahmen der Transition: Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Soziotherapie mit einer Zulassung nach § 132b SGB V.
(6) 1 Mit weiteren, nicht zur Teilnahme an der Versorgung nach dieser Richtlinie berechtigten Akteuren wird eine Zusammenarbeit angestrebt. 2 Es werden daher ebenfalls für das Erweiterte Team je nach Bedarf insbesondere berücksichtigt:
- 1. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste und, soweit vorhanden, Krisendienste,
- 2. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer der Eingliederungshilfe,
- 3. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 4. Jugendämter,
- 5. Öffentlicher Gesundheitsdienst,
- 6. Einrichtungen der Jugendhilfe,
- 7. Bildungseinrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten,
- 8. Schulpsychologische Dienste und Beratungsstellen,
- 9. zugelassene vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben,
- 10. Psychosoziale Beratungsstellen und Suchtberatungsstellen,
- 11. Traumaambulanzen nach § 31 SGB XIV,
- 12. Selbsthilfeorganisationen für Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder deren Angehörige,
- 13. Psychosoziale Einrichtungen zur psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Geflüchteten und
- 14. Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V mit Leistungsangeboten für Kinder und Jugendliche mit einer psychischen oder psychosomatischen Erkrankung.
(7) Die in dieser Richtlinie verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und der Musterweiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten und schließen auch die Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.
(8) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen im Internet ein öffentliches Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten gemäß Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und deren Erreichbarkeitszeiten bereit; sie stellen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und den zuständigen Landeskrankenhausgesellschaften das Verzeichnis quartalsweise in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. 2 Zum Zweck der differenzierten Kontaktaufnahme mit einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer nach § 4 Absatz 1, die oder der eine Erklärung gemäß § 4 Absatz 2 abgegeben haben, sollen diese Verzeichnisse der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 Absatz 2 SGB V zur Verfügung gestellt werden.
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