Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Anlage I Ziff. 17 § 4 MVV-RL
Anlage I Ziff. 17 § 4 MVV-RL, Dokumentation
(1) Der durchführende Arzt hat zu dokumentieren:
- - die Indikationsstellung anhand der in § 2 genannten Voraussetzungen,
- - ob es sich um eine Erst- oder Re-Intervention handelt sowie
- - welche Menge an Prostatagewebe entfernt wurde.
(2) Die Dokumentationen sind auf Verlangen den Kassenärztlichen Vereinigungen für Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzulegen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrem persönlichen Ansprechpartner auf.
Hotline 0800 226 5354
24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.