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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.5. RS 2024/03
Ziff. 5.3.5. RS 2024/03, Ende des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Absatz 1 SGB V erfüllt nicht denselben Zweck der Lohnersatzfunktion wie das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit nach § 44 SGB V bzw. das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V. Dies lässt sich zum einen daraus herleiten, dass das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V eine sehr kurzfristige Leistung darstellt, währenddessen das Krankengeld nach § 44 SGB V sowie das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V i. d. R. für längere Zeiträume gewährt werden. Zum anderen ist für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V eine andere Berechnungsgrundlage vorgesehen als für das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit sowie das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für schwerstkranke Kinder, da auf das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt abgestellt wird.
(2) Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen dieser Entgeltersatzleistungen gilt auch eine abweichende Vorgehensweise in Bezug auf den Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Krankengeldanspruch nach § 45 Absatz 1 SGB V endet, wenn das Beschäftigungsverhältnis der/des Versicherten endet. Auch wenn über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes besteht, bleibt die/der Versicherte nach Ende der Beschäftigung nicht ihrer/seiner Arbeit fern und ihr/ihm fällt auch kein Arbeitsentgelt aus. Hauptverhinderungsgrund für das Fernbleiben von der Arbeit ist nicht die Erkrankung des Kindes, sondern das Ende der Beschäftigung. Daher endet auch der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Die Ausführungen gelten gleichermaßen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V.
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