Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.4.1. RS 2024/03
Ziff. 9.4.1. RS 2024/03, Elternzeit und schwerste Erkrankung eines Kindes
Sofern ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines schwerstkranken Kindes besteht, greift die Ruhensregelung des § 49 Absatz 1 Nummer 2 SGB V nicht, wenn das Kinderkrankengeld bereits vor Beginn der Elternzeit bezogen wurde (BSG, Urteil vom 18. 2. 2016 — B 3 KR 10/15 R —; siehe Abschnitt 4.4.1.17.1). Kinderkrankengeld ist in diesen Fällen nach den Vorgaben des Abschnitts 7.5 zu zahlen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service