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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.8. RS 2024/03
Ziff. 9.8. RS 2024/03, Ruhen bei unständig/kurzzeitig Beschäftigten
(1) Nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des EntgFG, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben und eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V abgegeben haben, während der ersten 6 Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit.
(2) Mit dieser Regelung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass die Krankengeldzahlung zum selben Zeitpunkt einsetzt wie bei sonstigen abhängig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Im Falle einer Erkrankung des Kindes haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen des § 45 SGB V erfüllt sind (siehe Abschnitt 4.4.1.3), einen Anspruch auf Zahlung des Kinderkrankengeldes. Daher ist die Ruhensregelung des § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V nicht bei der Erkrankung des Kindes anzuwenden.
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