Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 10.4.3. RS 2024/03
Ziff. 10.4.3. RS 2024/03, Berechnung bei einem schwerstkranken Kind
(1) Das Verletztengeld für schwerstkranke Kinder nach § 45 Absatz 4 SGB VII in Verb. mit § 45 Absatz 4 SGB V wird wegen des unbestimmten, häufig längeren Freistellungszeitraums gegenüber dem Kinderverletztengeld nach § 45 Absatz 4 SGB VII in Verb. mit § 45 Absatz 1 SGB V nach den Maßgaben des § 47 SGB V in Verb. mit § 47 SGB VII berechnet. Die Berechnung erfolgt damit auch für den Kalendertag.
(2) Für weitere Informationen siehe "Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV" [RS 2022/06].
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