Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.7.1. RS 2024/05
Ziff. 3.7.1. RS 2024/05, Krankengeld der Sozialen Entschädigung
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung wird in § 47 Absatz 1 bis 9 SGB XIV geregelt. In diesem Zusammenhang wird auf das gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06] verwiesen. Weitergehende Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden und den Krankenkassen werden bei Bedarf an dieser Stelle ergänzt.
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