Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.7.2. RS 2024/05
Ziff. 3.7.2. RS 2024/05, Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung
Aus § 47 Absatz 10 SGB XIV ergibt sich der Anspruch auf das Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Kinder, die wegen anerkannter Schädigungsfolge erkranken und deswegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedürfen. Auch in diesem Zusammenhang wird auf das gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Kinderkrankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03] verwiesen. Weitergehende Hinweise zur Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden und den Krankenkassen werden bei Bedarf an dieser Stelle ergänzt.
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