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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.7.4. RS 2024/05
Ziff. 3.7.4. RS 2024/05, Satzungsleistungen
(1) Nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XIV erhalten Geschädigte weitere Leistungen der Krankenbehandlung in den Leistungsbereichen nach dem 3. Kapitel, 5. Abschnitt 1. Titel und 7. Abschnitt des SGB V entsprechend der jeweiligen Satzung der nach § 57 Absatz 2 oder Absatz 3 SGB XIV zuständigen Krankenkasse. Dies ist entweder die Krankenkasse, bei der Geschädigte Mitglied sind oder die, die im Falle eines fehlenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes von ihnen nach § 57 Absatz 3 SGB XIV gewählt bzw. bei unterbliebener Wahl von der zuständigen Verwaltungsbehörde "zugeteilt" wurde.
(2) Durch den Verweis auf § 57 Absatz 2 und § 57 Absatz 3 SGB XIV ist der Anspruch auf Satzungsleistungen auf die Berechtigten nach § 42 Absatz 1 SGB XIV beschränkt. Berechtigte nach § 42 Absatz 2 bis 4 SGB XIV (siehe Abschnitt 3.2.2) haben demnach keinen Anspruch auf Satzungsleistungen.
(3) Zu den Satzungsleistungen gehören gemäß § 11 Absatz 6 SGB V insbesondere Leistungen im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, der künstlichen Befruchtung, der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz, die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln, mit Heilmitteln, im Bereich der häuslichen Krankenpflege und der Haushaltshilfe sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern.
(4) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung in bestimmten Bereichen zusätzliche, vom G-BA nicht ausgeschlossene Leistungen bei der Versorgung vorsehen. Die Satzung bestimmt dabei insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung.
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