Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.7.5. RS 2024/05
Ziff. 3.7.5. RS 2024/05, Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGa)
Zu den im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 42 SGB XIV zu erbringenden Leistungen gehören auch die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGa), die als Medizinprodukte gelten (vgl. § 33a Absatz1 SGB V). Da es sich bei den DiGa somit nicht um Hilfsmittel handelt, erbringt deren Versorgung nicht die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 57 Absatz 5 SGB XIV, sondern die Krankenkasse (vgl. § 57 Absatz 2 Nummer 1 SGB XIV).
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