Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.5.4. RS 2024/05
Ziff. 6.5.4. RS 2024/05, Krankenkassen an GKV-Spitzenverband
(1) Die nach § 60a Absatz 5 Satz 1 SGB XIV für die Jahre 2026 bis 2028 von den Krankenkassen an die Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Daten (siehe Abschnitt 6.5.1) sind von den Krankenkassen zugleich in anonymisierter Form an den GKV-Spitzenverband zu übermitteln (§ 60a Absatz 5 Satz 3 SGB XIV).
(2) Nach Ablauf der Meldeverpflichtung der Krankenkassen an die Verwaltungsbehörden zum 31. 12. 2028 ist gesetzlich geregelt, dass die in § 60a Absatz 5 Satz 1 SGB XIVgenannten Daten ab dem 1. 1. 2029 weiterhin in anonymisierter Form an den GKV-Spitzenverband zu melden sind (vgl. § 60a Absatz 7 SGB XIV).
(3) Diese Vorschrift wurde eingeführt, damit auch fortlaufend Transparenz über die auftragsweisen Leistungsaufwendungen der Krankenkassen sichergestellt werden kann, auch wenn diese dauerhaft pauschal abgegolten werden. Näheres zur Umsetzung des Meldeverfahrens nach § 60a Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 SGB XIV wird zu gegebener Zeit zwischen den Krankenkassen und dem GKV-Spitzenverband abgestimmt.
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