Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 33 SGB V Ziff. 7. RS 1988/01
§ 33 SGB V Ziff. 7. RS 1988/01, Eigentumsvorbehalt/Wiederverwendung
(1) Es liegt im Ermessen der Krankenkasse, Hilfsmittel leihweise oder im Leasing-Verfahren zur Verfügung zu stellen. Näheres ist mit dem Versicherten und/oder den Leistungserbringern zu regeln.
(2) Eine Rückgabe nicht mehr benötigter Hilfsmittel sollte in Erwägung gezogen werden, wenn eine Wiederverwendung wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Wegen [eines Krankenkassenwechsels] oder bei Ausscheiden aus der Versicherung kommt eine Rückforderung oder ein wertmäßiger Ausgleich nicht in Betracht.
(3) Im Übrigen soll die Krankenkasse vor der Beschaffung eines neuen Hilfsmittels prüfen, ob eine Änderung oder Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln nicht wirtschaftlicher ist als eine Neubewilligung.
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