Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 34 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Verordnung ausgeschlossener Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
(1) Eine Verordnung ausgeschlossener Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zulasten der Krankenkassen im Rahmen der ärztlichen Behandlung ist ausgeschlossen. Der Versicherte hat die hierfür entstehenden Kosten selbst zu tragen. Kosten für die Verordnung von ausgeschlossenen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln können vom Arzt zulasten der Krankenkasse nicht abgerechnet werden.
(2) ln den Fällen des § 34 Absatz 1 [Satz 6] Nummer 1 und 4 SGB V ist das Arzneimittel nur dann von der Verordnung ausgeschlossen, wenn es wegen der dort aufgeführten Indikationen verordnet wird; bei anderen Indikationen, wenn das Arzneimittel notwendig ist, um Beschwerden zu behandeln, die im Zusammenhang mit schwerwiegenden Krankheiten auftreten und damit die Behandlung der schwerwiegenden Krankheiten unterstützen, ist eine Verordnung zulasten der Krankenkassen möglich.
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