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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01
§ 35 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01, Kriterien für die Festsetzung von Arzneimittelgruppen durch den [Gemeinsamen Bundesausschuss]
Der [Gemeinsame Bundesausschuss] bestimmt in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 [Satz 2] Nummer 6 SGB V die Gruppen von Arzneimitteln mit
- - denselben Wirkstoffen,
- - pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen,
- - . . . therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen,
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