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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01
§ 35 SGB V Ziff. 2.3. RS 1988/01, Arzneimittel besonderer Therapierichtungen
Bei der Prüfung der Festbetragsfähigkeit und der Festlegung von Festbeträgen für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen sind auch die Stellungnahmen von Sachverständigen dieser Therapierichtungen einzuholen.
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