Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB V Ziff. 2.3.1. RS 1988/01
§ 38 SGB V Ziff. 2.3.1. RS 1988/01, Kinder bis zur Vollendung des [12]. Lebensjahres
(1) Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 SGB V kann beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, das das [12]. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als Kind in diesem Sinne kommt jedes auf Dauer im Haushalt lebende Kind in Betracht ohne Rücksicht darauf, ob es zum Versicherten rechtlich in einer Angehörigenbeziehung steht. Für den Anspruch ist ferner unerheblich, ob für das Kind eine Familienversicherung besteht.
(2) Sofern das Kind für die Zeit der Abwesenheit des Versicherten außerhalb des eigenen Haushalts versorgt wird (z. B. in einem fremden Haushalt, Heimunterbringung), sollte eine Kostenerstattung dann vorgenommen werden, wenn die Krankenkasse ihrer Sachleistungsverpflichtung (vgl. Ziff. 5) nicht nachkommt, deswegen eine Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und damit eine auswärtige Unterbringung der Kinder notwendig wird (vgl. Ziff. 5.4).
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