Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 4.5. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 4.5. RS 1988/01, Kostenzusicherung der Krankenkasse
Der Krankenkasse obliegt die Verpflichtung, vor Erteilung einer Kostenübernahmeerklärung ihre Leistungspflicht und die Begründung des Arztes zu überprüfen. Es ist u. a. darauf zu achten, ob eine der vom Arzt genannten geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen wird oder aus welchem Grunde ein anderes zugelassenes Krankenhaus gewählt werden soll.
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