Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 7. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 7. RS 1988/01, Rehabilitationsmaßnahmen im Ausland
(1) Nach § 16 [Absatz 1 Satz 1 Nummer 1] SGB V ist eine Leistungsgewährung auf . . . das Inland, beschränkt. [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Ausland] sind grundsätzlich nicht bewilligungsfähig. Die Bewilligung [von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation] im Ausland ist im Rahmen des § 18 Absatz 1 SGB V nur möglich, wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit [nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum] möglich ist. Hinsichtlich der Prüfung durch den Medizinischen Dienst gilt § 275 Absatz 2 Nummer 3 SGB V. Die Entscheidung über die Leistungsgewährung erfolgt jeweils durch die zuständige Krankenkasse.
(2) Im übrigen bleibt das über- und zwischenstaatliche Recht unberührt.
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