Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44 SGB V Ziff. 1.3. RS 1988/01
§ 44 SGB V Ziff. 1.3. RS 1988/01, Stufenweise Wiedereingliederung
Dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB V steht nicht entgegen, dass während der Arbeitsunfähigkeit eine schrittweise, medizinisch begründete allmähliche Arbeitsbelastung einsetzt. Die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess (vgl. § 74 SGB V) setzt jedoch die Zustimmung aller Beteiligten (Versicherter, Arbeitgeber und Arzt sowie ggf. Betriebsarzt und/oder Medizinischer Dienst) voraus. Mit der medizinisch kontrollierten, langsamen arbeitsmäßigen Belastung (z. B. nach Herzoperation oder Herzinfarkt) tritt demnach keine Arbeitsfähigkeit ein; Maßstab oder Bezugspunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibt nach Art und Umfang vielmehr die letzte — versicherte — Beschäftigung.
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