Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24b SGB V Ziff. 2. RS 2003/03
§ 24b SGB V Ziff. 2. RS 2003/03, Einschränkung des Leistungsanspruchs
Neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Kostenübernahme bei einer Sterilisation von dem Vorliegen einer Krankheit bei der zu sterilisierenden Person abhängig. Der Krankheitsbegriff wird im Gesetz nicht näher erläutert. Die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis versteht unter Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, dessen Eintritt entweder allein die Notwendigkeit von Heilbehandlung oder zugleich oder ausschließlich Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Nähere Einzelheiten werden in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V festgelegt. Soll die Sterilisationsmaßnahme ohne medizinische Indikation freiwillig und in der Absicht unterzogen werden, künftig keine Kinder mehr haben zu wollen, so ist der Leistungsanspruch definitiv ausgeschlossen.
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