Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37a SGB V Ziff. 2. RS 2003/03
§ 37a SGB V Ziff. 2. RS 2003/03, Rechnungslegung der Zuzahlung
Zuständig für den Einzug der Zuzahlung beim Versicherten ist die Krankenkasse. Diese muss zur Ermittlung der zu leistenden Zuzahlungen die Abrechnung und die soziotherapeutische Dokumentation der soziotherapeutischen Leistungserbringer auswerten. Meist sehen die Verträge eine quartalsweise Abrechnung vor mit der Folge, dass der Einzug der Zuzahlung beim Versicherten erst nach Quartalsende bzw. nach der Abrechnung entsprechender Leistungszeiträume durch den soziotherapeutischen Leistungserbringer erfolgen kann. Die Krankenkasse stellt dem Versicherten eine Rechnung aus, aus der die angefallenen kalendertäglichen Vergütungen an den Leistungserbringer und die daraus resultierenden Zuzahlungen hervorgehen.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Persönlicher Ansprechpartner
Hotline 0800 226 5354
E-Mail-Service