Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.1.7. RS 2016/04
Ziff. 1.1.7. RS 2016/04, UV-Jahresmeldung
(1) Die Prüfungen nach § 166 Absatz 1 SGB VII werden seit 1. 1. 2010 für Zeiträume ab 1. 1. 2009 für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 28p Absatz 1 SGB IV durchgeführt. Prüfgegenstände sind dabei die Zuordnung der Entgelte zu den trägerspezifischen Gefahrtarifstellen sowie die zutreffende Beurteilung des Arbeitsentgelts als beitragspflichtig zur Unfallversicherung. Hierfür wurde das DEÜV-Meldeverfahren erweitert.
(2) Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass ab 1. 1. 2009 für Meldezeiträume ab 1. 1. 2008 unfallversicherungsspezifische Angaben zu melden sind. Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, bis zum 16. 2. des Folgejahres eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "92" zu erstatten. Abweichend hiervon ist eine UV-Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz, Einstellung des Unternehmens oder der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, abzugeben. Das Kalenderjahr der Unfallversicherungspflicht ist dabei — unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum — stets als Meldezeitraum vom 1. 1. bis 31. 12. eines Kalenderjahres abzubilden.
(3) Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME), dem Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) und dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zu melden. Hierbei sind insbesondere
- - das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum),
- - die Unternehmensnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 1. 1. 2023),
- - die Mitgliedsnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 1. 1. 2023 nur noch, sofern keine Unternehmensnummer vorhanden),
- - die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
- - das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt und
- - seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle
(4) In den Fällen, in denen keine Prüfung durch die Träger der Rentensicherung stattfindet, weil sich der Beitrag zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten richtet (§§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder § 185 Absatz 4 SGB VII) ist als Grund für die Besonderheiten bei der Abgabe der UV-Daten (UV-GRUND) der Wert A09 anzugeben. Dies betrifft z. B. Fälle der Beitragsberechnung nach Versichertenzahlen, nach Einwohnerzahlen oder Fälle der Direktumlage von Beiträgen. Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§ 182 Absatz 2 SGB VII) ist im Feld UV-GRUND der Wert A08 zu melden. Bei Entgeltmeldungen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung für ihre eigenen Beschäftigten ist das Feld UV-GRUND mit dem Wert A07 zu füllen. Die betroffenen Betriebsnummern der besonderen Fallgestaltungen sind in der Anlage 19 (Teil a, b, c) aufgelistet. In allen 3 Fallgestaltungen ist das Arbeitsentgelt auf Grundstellung (Null) zu belassen.
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